der Gemeinde Ardning
laut Gemeinderatsbeschluss vom 15.11.2011
Aufgrund des § 15 Abs. 3 Z 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBL I Nr. 103/2007, und des Landesgesetzes vom 14. März 1950, LGBl. 24 idgF betreffend die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (Hundeabgabegesetz) wird folgende Hundeabgabenordnung erlassen:
§ 1
Gegenstand der Abgabe
1. Das Halten eines über drei Monate alten Hundes im Gemeindegebiet unterliegt einer Abgabe nach Maßgabe dieser Abgabeordnung. (Von der Abgabepflicht nicht umfasst sind die gemäß § 4 HuAbgG befreiten Hunde.)
2. Der Nachweis, ob ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Vermag dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist er zur Abgabe heranzuziehen.
§ 2
Abgabepflichtiger
1. Abgabepflichtig ist der Halter eines Hundes. Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Wirtschaftsbetrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand (Betriebsleiter).
2. Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen österreichischen Gemeinde bereits zur Hundeabgabe herangezogen wird.
3. Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuld¬ner.
4. Für zugelaufene Hunde ist die Abgabe zu entrichten, wenn sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder der Gemeinde übergeben werden.
§ 3
Allgemeine Abgabensätze
1. Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt jährlich € 50,00 für jeden einzelnen.
2. Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für die die Abgabe nach den §§ 4 und 5 dieser Abgabenordnung ermäßigt ist, auch Hunde gehalten, für die die volle Abgabe zu entrichten ist, so gelten diese für die Bemessung der Abgabe je nach der Zahl der Hunde, für die die Ermäßigung gewährt ist, als zweiter und weitere Hunde. Dagegen sind Hunde, für die nach § 4 des Hundeabgabengesetzes eine Abgabe nicht erhoben wird, bei der Berechnung des Abgabesatzes für die voll zur Abgabe heranzuziehenden Hunde nicht in Ansatz zu bringen.
§ 4
Abgabensätze für Wach- und Berufshunde
Für Hunde- soweit sie nicht ohnehin einen Befreiungstatbestand gemäß § 4 Hundeabgabegesetz erfüllen- die ständig zur Bewachung von
a) land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieben
b) Gebäuden, die vom nächstbewohnten Gebäude mehr als 50 Meter entfernt liegen
c) Heimgärten
erforderlich sind und für Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung seines Berufs oder Erwerbs benötigt werden, sowie für ausgebildete Rettungs- und Suchhunde des Bergrettungsdienstes, beträgt die Abgabe jährlich € 2,18.
§ 5
Abgabesatz für Zwingerhunde
1. Zuverlässigen Hundezüchtern, die nachweislich ausschließlich rassereine Hunde, und zwar mindestens je zwei von derselben Rasse, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird auf ihren Antrag die Begünstigung einer Ermäßigung um € 25,00 der nach § 3 festzusetzenden Abgabe gewährt, wenn sie ihren Zwinger sowie ihre Zuchttiere und die von ihnen gezüchteten Hunde in ein Österreichisches Hundezuchtbuch (ÖHZB) beim Österreichischen Kynologenverband eintragen lassen und sich schriftlich verpflichten, noch hinzukommende Tiere zur Eintragung zu bringen.
2. Die Begünstigung ist an die Bedingung geknüpft, dass
a) für die Hunde geeignete, den Forderungen der jeweils geltenden Tierschutzbestim¬mungen entsprechend einwandfreie Unterkunftsräume vorhanden sind;
b) ordnungsmäßige, den Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsicht vorzulegende Bücher geführt werden, aus denen der jeweilige Bestand und der Verbleib der veräußerten Hunde zu ersehen ist;
c) Ab- und Zugang von Hunden innerhalb einer Woche unter Angabe des Tages und bei Veräußerungen unter Angabe des Namens und der Wohnung des Erwerbers beim Gemeindeamt angemeldet wird;
d) alljährlich vor Beginn des neuen Verwaltungsjahres Bescheinigungen des Österreichi¬schen Kynologenverbandes über die im Absatz 1 gestellten Bedingungen geplant werden.
§ 6
Antragstellung
1. Wer die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Berufs- oder Zwingerhund sowie die Anerkennung eines Befreiungsanspruches nach § 4 des Hundeabgabegesetzes anstrebt, hat spätestens bis zum 28. Februar jeden Jahres beim Gemeindeamt den diesbezüglichen Antrag zu stellen.
2. Bei verspäteten Anträgen ist die Abgabe für das laufende Kalenderjahr auch dann zu entrichten, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Hundes als Wach-, Berufs- oder Zwingerhund oder die Voraussetzungen für die Gewährung der Befreiung nach § 4 des Hundeabgabegesetzes vorliegen.
§ 7
Fälligkeit der Abgabe
1. Die Hundeabgabe ist jährlich bis zum 15. März ohne weitere Aufforderung zu entrichten.
2. Wird der Hund innerhalb des Jahres erworben, ist die Abgabe binnen einem Monat nach dem Erwerb des Hundes zu entrichten.
3. Ist ein Verfahren nach § 6 Abs. 1 anhängig, so ist die Abgabe innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des den Parteiantrag erledigenden Bescheides, frühestens jedoch am 15. März, fällig.
§ 8
Einrechnung der Abgabe
Wer einen bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde zu dieser Abgabe herangezo¬genen Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht, oder wer an Stelle eines zur Abgabe bereits herangezogenen Hundes einen neuen anschafft, kann gegen Ablieferung der Abgabequittung die Einrechnung der bereits für den gleichen Zeitraum entrichteten Abgabe erlangen.
§ 9
An- und Abmeldepflicht
1. Der Erwerb eines abgabepflichtigen Hundes ist binnen zwei Wochen beim Gemeindeamt anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als erworben. Zugelaufene Hunde gelten als erworben, wenn sie nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder der Gemeinde übergeben werden.
2. Jeder Hund, welcher angeschafft, abhandengekommen oder eingegangen ist, muss binnen einem Monat nach dem Abgang beim Gemeindeamt abgemeldet werden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
§ 10
Auskunftspflicht und Kontrolle
Die Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände (Betriebsleiter) sowie die Hundebesitzer oder deren Stellvertreter sind zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung und Ausfüllung der ihnen von der Gemeinde übersandten Nachweisungen bei Durchführung von Hunde¬bestandsaufnahmen verpflichtet. Die An- und Abmeldepflicht gemäß § 9 wird hiedurch nicht berührt.
§ 11
Erlass der Abgabe
Wenn die Erhebung der Abgabe nach der Lage des einzelnen Falles für den Abgabepflich¬tigen eine besondere Härte bedeuten würde, kann sie ganz oder zum Teil erlassen werden.
§ 12
Strafen
Eine Handlung oder Unterlassung des Abgabepflichtigen oder seines beauftragten Stellver¬treters (Beauftragten), durch die die Abgabe verkürzt oder die Verkürzung ausgesetzt wird, wird als Verwaltungsübertretung unbeschadet der Verpflichtung zur Nachzahlung der ver¬kürzten Abgabe mit Geldstrafe bis zum Zehnfachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder die Verkürzung ausgesetzt wurde. Die im Falle der Uneinbringlichkeit an die Stelle der Geldstrafe tretende Arreststrafe darf vier Wochen nicht übersteigen.
§ 13
Wirksamkeitsbeginn
Die Abgabenordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.